Minijobs: Alles, was Sie jetzt wissen sollten

Rund 7,3 Millionen Menschen arbeiten in Deutschland in sogenannten Minijobs. Ein Minijob ist ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis, das sowohl für Arbeitnehmer als auch für Arbeitgeber attraktiv ist, da es mit vielen steuerlichen Vorteilen einhergeht. Mit der Corona Krise sind jedoch viele neue Fragen rund um das Thema Minijobs entstanden. In diesem Artikel geben wir Ihnen einen Überblick über die wichtigsten Informationen für Minijobber und deren Arbeitgebern und klären außerdem die wichtigsten Fragen, die mit der Coronakrise hinzugekommen sind.

Was ist ein Minijob?

Ein Minijob ist ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis, wobei geringfügig sich auf eine Verdienst- oder Zeitgrenze bezieht. Ein Minijob kann im gewerblichen Bereich oder in Privathaushalten ausgeübt werden. Hierbei unterscheidet man 2 Arten von Minijobs: geringfüge Beschäftigung und kurzfristige Beschäftigung. Die geringfügige Beschäftigung ist der typische 450-Euro Minijob, bei dem die monatlichen Entgelte maximal 450 Euro betragen darf. Der Stundenlohn muss jedoch dem gesetzlichen Mindestlohn entsprechen. Bei der kurzfristigen Beschäftigung wiederum darf der Arbeitnehmer maximal 70 Tage pro Kalenderjahr arbeiten und die monatlichen Entgelte kann dementsprechend von den 450 Euro abweichen. Die jährliche Verdienstgrenze für Minijobber beträgt 5400 Euro und sollte diese überschritten werden, wird das Beschäftigungsverhältnis sozialversicherungspflichtig.

Arbeitsrecht

Das Arbeitsrecht für Minijobber ergibt sich aus dem Teilzeit-und Befristungsgesetz und ist demnach vergleichbar mit dem Arbeitsrecht für Vollzeitbeschäftigte. Folgende Arbeitsrechte müssen für geringfüge Beschäftigte gewährleistet werden:

  • Kündigungsschutz
  • Entgeltfortzahlung bei Krankheit des Kindes
  • Vergütung an Sonn- und Feiertagen
  • Mutterschaftsgeld
  • Schriftliche Informationen über Vertragsbedingungen
  • Arbeitszeugnis
  • Gesetzliche Unfallversicherung bei einem Arbeits- oder Wegunfall
  • Besonderer Schutz für schwerbehinderte Menschen

Urlaubsanspruch

Die Anzahl der zustehenden Urlaubstage ist abhängig von der Anzahl der wöchentlichen Arbeitstage. Den Urlaubsanspruch für Minijobber können sie einfach mit der folgenden Formel berechnen:

Einzelne Arbeitstage pro Woche x Urlaubsanspruch in Arbeitstagen ÷ reguläre Arbeitstage.

Der Urlaubsanspruch für Minijobber kann beispielsweise so berechnet werden:

2 Arbeitstage pro Woche x 26 Tage Urlaubsanspruch ÷ 5 Arbeitstage = 10,4

Voraussetzungen für Melde- und Beitragsverfahren

Ein Minijobber muss vom Arbeitgeber angemeldet werden. Sollte ein Arbeitnehmer einen Minijob zusätzlich zu einem sozialversicherungspflichtigen Beruf ausüben, muss hierfür ein Einverständnis vom Hauptarbeitgeber vorliegen. Um einen Minijobber zu melden muss dieser zuerst einen Personalfragebogen ausfüllen, um die Beschäftigung sozialversicherungsrechtlich beurteilen zu können. Danach muss der Arbeitgeber sicherstellen, dass eine Sozialversicherungsnummer und eine Betriebsnummer vorhanden ist. Zu guter Letzt muss der Arbeitgeber die Einzugsstellennummer für maschinelle Übermittelung und Beitragsnachweise zur Hand haben, um sicherzustellen, dass die Daten bei der zuständigen Einzugsstelle übermittelt werden.

Kurzarbeitergeld

Minijobber haben kein Anspruch auf Kurzarbeitergel, da diese nur für Arbeitnehmer vorgesehen ist, die versicherungspflichtig in die Arbeitslosenversicherung einzahlen. Sollten es jedoch der Fall sein, das ein Kurzarbeiter neben seinem versicherungspflichtigen Job, einen Minijob aufnehmen möchte, ist dies bis zum 31. Dezember 2021 möglich.

Entgeltfortzahlung

Ein Minijobber hat ein Anrecht auf Entgeltzahlung, wenn eine Corona Erkrankungen offiziell nachgewiesen werden kann. Da eine Arbeitsunfähigkeit auf Grund von Krankheit besteht, ist der Arbeitgeber dazu verpflichtet den Verdienst bis zu sechs Wochen an den Arbeitnehmer auszuzahlen. Sollte der Minijobber nicht in der Lage sein zur Arbeit zu erscheinen, auf Grund von Quarantänemaßnahmen, so muss der Arbeitgeber auch hier den Lohn für bis zu sechs Wochen auszahlen. Sollte der Anspruch jedoch eingeschränkt sein, beispielweise wegen eines Einzels- oder Tarifvertrags, so besteht in vielen Fällen ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung nach dem Infektionsschutzgesetz.

Betriebsschließung, was jetzt?

Sollte eine Betriebsschließung auf Grund der Corona Maßnahmen vollzogen werden, sind Arbeitgeber dazu verpflichtet die Entgeltzahlung fortzuführen, da eine sogenannte Betriebsrisikolehre gilt. Entgeltfortzahlung können jedoch unter bestimmten Umständen für die Abreitgeber erstatte werden. Dies ist der Fall, wenn Minijobber wegen einer Corona Erkrankung zuhause bleiben müssen oder sich aufgrund von verschiedenen Maßnahmen in Quarantäne befinden. Im ersten Fall greift die Arbeitgeberversicherung. Im zweiten Fall kann die Entgeltzahlung unter bestimmten Umständen von den Gesundheitsbehörden der Bundesländer erstattet werden.